Bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2022 teilte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe. Nun sei es erneut vorgekommen, dass die Anzeigerin gemäss anonymisiertem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV 200.2023.10) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe.