{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2024-01-10", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2023-91_2024-01-10.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2023_91_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f696bba66c2e62556e3108a67c6a1851c1bab23bda816b800f975eb9b4b8723aff7554d205d677556d226767916014121?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f696bba66c2e62556e3108a67c6a1851c1bab23bda816b800f975eb9b4b8723aff7554d205d677556d226767916014121&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2023_91", "Checksum": "11bb0a12255a35ea6fc9a9dd74f221ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2023 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 10.01.2024 AA 2023 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 10.01.2024 AA 2023 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 10.01.2024 AA 2023 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "7er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:10:59", "Checksum": "49014e14d3a5401c877eb640f502f427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 10.01.2024 AA 2023 91\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 23 91\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nGerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsident Blaser, Oberrichterin Falkner, Rechtsanwalt Schnidrig, Rechtsanwalt Prof. Dr.\nStalder,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 28. März 2023\n\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a\nBGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA)\nDie Disziplinarbeklagte hat (erneut) gesetzliche wie auch richterliche Fristen verpasst, was\nsich jeweils zum Nachteil des vertretenen Klienten ausgewirkt hat. Aufgrund der Umstände\nmuss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei ausgegangen werden, was eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstellt.\nDie Disziplinarbeklagte wurde wegen derselben Verstösse bereits mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30. August 2022 mit einer Busse diszipliniert. Seither hat sie\nwiederum zahlreiche Fristen verpasst. Die wiederholte und bewusste Verletzung von\ngrundlegenden und wesentlichen Berufslegeln legt ein inakzeptables Berufsverständnis\noffen. Angesichts der Umstände erscheint es geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot auszusprechen.\n\n2\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte und Sachverhalt\n\n1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit\nder Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) wandte sich die\nSozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons\nBern (nachfolgend: Anzeigerin) mit Eingabe vom 28. März 2023 (erneut) an die\nAnwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern. Bereits mit Schreiben vom 17. Januar\n2022 teilte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, es sei ihr aufgefallen,\ndass A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren\nmehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe. Nun sei es erneut vorgekommen, dass die Anzeigerin gemäss anonymisiertem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV 200.2023.10)\nnicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die\nBeschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen –\ninsbesondere Replikfristen und Fristen zur Einreichung einverlangter Kostennoten\n– nicht eingehalten. Sie habe ab August 2022 einundzwanzig Verfahren vor der\nAnzeigerin geführt, wobei etwa die Hälfte im Zeitpunkt der Meldung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde noch hängig waren.\n\nZudem verlangte die Anzeigerin, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu\nwerden.\n\n2. Dem von der Anzeigerin erwähnten (rechtskräftigen) Entscheid IV 200.2023.10\n(pag. 3-7) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte mit offenbar noch rechtzeitiger Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Beschwerde gegen eine Verfügung der\nIV-Stelle erhob, wobei sie am 6. Januar 2023 für dieses Verfahren noch ein Gesuch um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte. Da weder die Beschwerde noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den rechtlichen Anforderungen (u.a. Stellung von Anträgen) genügte, wurde der Disziplinarbeklagten eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung bis zum 19. Januar 2023\nangesetzt. Zwar reichte die Disziplinarbeklagte schliesslich eine entsprechende,\nauf den 19. Januar 2023 datierte, Eingabe ein, jedoch wurde diese erst am 20. Januar 2023 (Datum des Poststempels) der Post übergeben. Somit hat die Disziplinarbeklagte die Frist verpasst und die Anzeigerin ist auf die Eingabe vom 3. Januar\n2023 nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgeschrieben.\n\n3. Mit Schreiben vom 29. März 2023 (pag. 11) orientierte die Aufsichtsbehörde die\nAnzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.\n\n4. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten am 29. März\n2023 schriftlich mit (pag. 13), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen sie eingegangen sei und räumte ihr eine Frist bis am 20. April 2023 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwalts-\n\n"}