Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 23 91 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsident Blaser, Oberrich- terin Falkner, Rechtsanwalt Schnidrig, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 28. März 2023 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA) Die Disziplinarbeklagte hat (erneut) gesetzliche wie auch richterliche Fristen verpasst, was sich jeweils zum Nachteil des vertretenen Klienten ausgewirkt hat. Aufgrund der Umstände muss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Be- triebsorganisation in der Kanzlei ausgegangen werden, was eine Verletzung der sorgfälti- gen und gewissenhaften Berufsausübung darstellt. Die Disziplinarbeklagte wurde wegen derselben Verstösse bereits mit Entscheid der An- waltsaufsichtsbehörde vom 30. August 2022 mit einer Busse diszipliniert. Seither hat sie wiederum zahlreiche Fristen verpasst. Die wiederholte und bewusste Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufslegeln legt ein inakzeptables Berufsverständnis offen. Angesichts der Umstände erscheint es geboten, ein befristetes Berufsausübungs- verbot auszusprechen. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) wandte sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin) mit Eingabe vom 28. März 2023 (erneut) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern. Bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2022 teilte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr ver- fassten Beschwerden geführt habe. Nun sei es erneut vorgekommen, dass die An- zeigerin gemäss anonymisiertem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV 200.2023.10) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen – insbesondere Replikfristen und Fristen zur Einreichung einverlangter Kostennoten – nicht eingehalten. Sie habe ab August 2022 einundzwanzig Verfahren vor der Anzeigerin geführt, wobei etwa die Hälfte im Zeitpunkt der Meldung bei der An- waltsaufsichtsbehörde noch hängig waren. Zudem verlangte die Anzeigerin, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden. 2. Dem von der Anzeigerin erwähnten (rechtskräftigen) Entscheid IV 200.2023.10 (pag. 3-7) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte mit offenbar noch recht- zeitiger Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle erhob, wobei sie am 6. Januar 2023 für dieses Verfahren noch ein Ge- such um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte. Da we- der die Beschwerde noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den rechtli- chen Anforderungen (u.a. Stellung von Anträgen) genügte, wurde der Disziplinar- beklagten eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung bis zum 19. Januar 2023 angesetzt. Zwar reichte die Disziplinarbeklagte schliesslich eine entsprechende, auf den 19. Januar 2023 datierte, Eingabe ein, jedoch wurde diese erst am 20. Ja- nuar 2023 (Datum des Poststempels) der Post übergeben. Somit hat die Disziplina- rbeklagte die Frist verpasst und die Anzeigerin ist auf die Eingabe vom 3. Januar 2023 nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abge- schrieben. 3. Mit Schreiben vom 29. März 2023 (pag. 11) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie je- doch zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde. 4. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten am 29. März 2023 schriftlich mit (pag. 13), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen sie einge- gangen sei und räumte ihr eine Frist bis am 20. April 2023 ein, um kurz zu den ge- gen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwalts- 3 aufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbindet. 5. Mit Schreiben vom 20. April 2023 (eingegangen am 24. April 2023, pag. 17, aufge- geben am 20. April 2023 um 23.39 Uhr) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung von 10 Tagen, welche ihr mit Verfügung vom 25. April 2023 (pag. 21) bis zum 1. Mai 2023 gewährt wurde. 6. Die Disziplinarbeklagte nahm 8 Tage nach Ablauf der ihr angesetzten Frist mit Schreiben vom 8. Mai 2023 (aufgegeben am 8. Mai 2023, 23.36 Uhr; eingelangt am 9. Mai 2023) wie folgt zu den Vorwürfen Stellung (pag. 25-31): Vorab machte die Disziplinarbeklagte Ausführungen dazu, wie lange sie die Klien- tin, um welche es im Verfahren IV 200.2023.10 ging, bereits vertrete und welche Verfahren sie für diese bereits angestrengt und durchgeführt habe. Ebenfalls mach- te sie Ausführungen über den Bruder dieser Klientin, den sie offenbar auch vertre- ten hat. All diese Ausführungen haben mit dem vorliegenden Verfahren bzw. der im Januar 2023 verpassten Frist nichts zu tun, weshalb nicht näher darauf eingegan- gen wird. Bezüglich Beschwerdeverfahren, um welches es hier geht, führte sie aus, dass sie die Frist gemäss der prozessleitenden Verfügung habe eintragen lassen, jedoch der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Kostenvorschuss. Erst im letz- ten Moment habe sie gesehen, dass sie aufgefordert worden sei, die Beschwerde zu verbessern. Dies habe sie per Fax getan. Bezüglich Übergabe ihrer Eingabe an die Post äussert sie sich nicht. Betreffend nicht eingereichten Kostennoten in anderen Beschwerdeverfahren ver- halte es sich so, dass sie diese jeweils nicht vorzeitig eingereicht habe, weil bei ihr noch Abklärungen gelaufen seien. Schätze das Gericht die Anwaltskosten, so sei es ihr Fehler. Sie habe noch nie einem privaten Mandanten mehr Honorar verlangt, als ihr im Fall des Obsiegens zugesprochen worden sei. Zu den verpassten Replikfristen hat sie sich ebenfalls nicht geäussert. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vorwürfe anerkannt sind. Abschliessend ersuchte sie darum – mangels öffentlichem Interesse angesichts des mehrheitlich ehrenamtlichen Engagements – kein Verfahren zu eröffnen. Sie reichte zahlreiche Unterlagen (pag. 33-61) sowie einen USB-Stick mit den Ak- ten der fraglichen Klientin und deren Bruder ein. Diese Unterlagen haben nichts mit der im Beschwerdeverfahren IV 200.2023.10 verpassten Frist zu tun, weshalb auch auf diese nicht näher eingegangen wird. 7. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und lud die Disziplinarbeklagte ein, innert einer Frist von 21 Tagen eine aus- führliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 67-69). 4 8. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (pag. 73) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristverlängerung von 3 Wochen, welche ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (pag. 77) bis zum 26. Juni 2023 gewährt wurde. Sodann beantragte sie mit Schreiben vom 26. Juni 2023 (pag. 81) ein zweites Mal eine Fristerstreckung von 3 Wochen. Auch diese wurde ihr mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (pag. 85) bis zum 17. Juli 2023 gewährt. Schliesslich beantragte sie mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (pag. 87) gar eine dritte Fristerstreckung, so dass ihr die Frist mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (pag. 91) letztmals bis zum 7. August 2023 verlängert wurde. 9. Der Präsident der Aufsichtsbehörde stellte mit Verfügung vom 15. August 2023 fest, dass die Disziplinarbeklagte keine ausführliche Stellungnahme eingereicht hat (pag. 99) und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 6. September 2023, allfällige Beweismassnahmen zu beantragen (pag. 99). 10. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Anzeigerin mit, dass sie mit Urteil vom 1. Juni 2023 (IV 200.2023.418) erneut auf eine durch die Disziplinarbeklagte eingereichte Beschwerde wegen einer verpassten Frist nicht habe eintreten kön- nen. Zudem habe diese in einem anderen Verfahren das Gerichtsdossier nicht in- nert angesetzter Frist retourniert und habe schliesslich unter Androhung einer Ord- nungsbusse aufgefordert werden müssen, dieses unverzüglich zurückzugeben. Dem Urteil IV 200.2023.418 ist zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid am 25. April 2023 zugestellt wurde, so dass die Beschwerdefrist am 26. April 2023 zu laufen anfing. Somit hat die Frist am 25. Mai 2023 geendet. Die Beschwerde da- tiert vom 26. Mai 2023 und ist auch an diesem Tag der Post übergeben worden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2023 wurde schliesslich nicht eingetreten. 11. Die Eingabe der Anzeigerin wurde der Disziplinarbeklagten mit Verfügung vom 25. August 2023 zugestellt und ihr wurde erneut eine Frist von 21 Tagen ein- geräumt, um zu den zusätzlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Disziplinar- beklagte liess sich nicht vernehmen. II. Zuständigkeit 12. Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die zu beurteilenden Handlungen betreffen Verfahren vor Gerichtsbehörden des Kan- tons Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 sowie 15 Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). III. Rechtliches 13. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- 5 chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis an- hin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN in: FELLMANN/ZINDL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufs- regeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit ver- breitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300). 14. Es ist zu prüfen, ob das Verhalten der Disziplinarbeklagten, wonach sie als Rechts- vertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verfahren mehrfach Fristen ver- passt hat, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. 15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswür- digkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwältinnen bzw. Anwälten und ihren Klienten, son- dern gilt auch für das Verhalten der Anwältinnen und Anwälte gegenüber Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.). 16. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwie- rigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das von der Anwältin bzw. vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu HESS, Das An- waltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Bei- spiel des Kantons Bern, in: ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Im Verhältnis zwi- schen Anwältin bzw. Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbe- sondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Ver- letzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege die- nen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivil- rechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 17. Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Ver- tragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Schei- 6 dungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behaup- tungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl. 2019, S. 650). Die Streitigkeit in Bezug auf eine verpasste Frist stellt demzufolge als sol- che noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt dar, sondern ist eine zivilrechtliche Frage, für welche ausschliesslich der Zivilrichter zuständig ist (Ent- scheid AA 11 31 vom 5. Mai 2011, S. 3, Ziff. 7). 18. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt ihre bzw. seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst eine Anwältin bzw. ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies dis- ziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hier- bei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine un- verantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen ge- hen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den ge- ordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26). 19. Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einer gewissenhaften Anwältin bzw. einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer dis- ziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Diszi- plinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unter- lässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt. AG vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. / AVV.2007.25). 20. Die Anwältin bzw. der Anwalt muss zunächst so organisiert sein, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Fristen administrativ verwalten kann und jederzeit weiss, welche Aufgaben sie bzw. er zu erledigen hat. Die zeitliche Planung in einer Anwaltskanz- lei bildet ein grundlegendes Arbeitsinstrument, und die Anwältin bzw. der Anwalt hat sich so einzurichten, dass sie bzw. er jederzeit, z.B. mittels elektronischen Sys- tems, zu erledigende Aufgaben bzw. den Lauf von Fristen erkennt (Urteil des BGer 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 1.8). 21. Weiter muss sie bzw. er vorsichtig sein. Bei der Berechnung ihrer bzw. seiner Frist ebenso wie bei der Wahl des Beweismittels für ihre bzw. seine Sendung oder auch bei der Frankierung der Sendung. Ebenso wenn eine Frage zur Berechnung einer Frist umstritten ist, ist Vorsicht geboten, bis ein höchstrichterliches Urteil verkündet wird (JORDAN, Le respect des délais pour l’avocat, Anwaltsrevue 2016, S. 206 ff.). 22. Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts. Sie bzw. er muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und welche gesetzliche Grundlage für die konkrete Frist 7 im jeweiligen Fall Geltung hat. Dafür ist es zwingend notwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt sind (Entscheide der Anwaltskommission Kt. AG vom 20. August 2010, AVV.2010.2 und AVV.2010.3). 23. Genauso wissen muss die Anwältin bzw. der Anwalt, welchen Formerfordernissen die Eingabe einer Partei entsprechen muss. Aufgrund fehlender oder leicht manipu- lierbarer Unterschrift sind zurzeit Eingaben auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder Fax) nicht statthaft (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 88). Dies ist im Übrigen bereits im vor der Anwaltsaufsichts- behörde ebenfalls gegen die Disziplinarbeklagte geführten Verfahren AA 2022 19 ausgeführt worden. Ebenso hat eine gerichtliche Eingabe, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht, grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung. Die betreffende Eingabe gilt als nicht rechtzeitig eingereicht, sofern der Mangel nicht innert der ursprünglich angesetzten Frist oder einer allenfalls gewährten Nachfrist behoben wird. 24. Verweist die Disziplinarbeklagte darauf, sie habe die Frist per Fax eingehalten, kann ihr dies also nicht helfen. Art. 42 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) bestimmt denn auch aus- drücklich, dass Fristen dann gewahrt sind, wenn eine Eingabe vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben oder wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde eingereicht worden ist. Somit macht diese Regelung unmissver- ständlich klar, dass Faxeingaben keine fristwahrende Wirkung haben können. 25. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat die Anwältin bzw. der Anwalt nach Auf- fassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen.» Ist dabei voraussehbar, dass sie bzw. er sich einem Mandat wegen Arbeitsüberlas- tung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss sie bzw. er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28). 26. Aufgrund der Tatsache, dass seit dem Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30. August 2022 (AA 2022 19) bereits wieder in zwei Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern gesetzliche Fristen verpasst wurden, welche zum Nachteil des vertretenen Klienten zu einem Nichteintreten auf die jeweilige Be- schwerde führten und zudem auch richterliche Fristen (Replikfristen, Honorarnoten einreichen, Aktenrücksendung) nicht eingehalten wurden, muss erneut (bzw. immer noch) von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten ausgegangen werden. Die offenkundig hohe Anzahl der von der Disziplinarbeklagten betreuten Fälle er- fordert ein straffes Zeitmanagement und eine strikte Fristenkontrolle, andernfalls keine Gewähr dafür besteht, dass die Disziplinarbeklagte die Fristen in allen von ihr betreuten Fällen rechtzeitig wahren kann. Die Disziplinarbeklagte hat zwar ge- genüber der Anzeigerin im Verfahren AA 2022 19 erklärt, sie werde nun Fälle ab- 8 lehnen, sie hatte aber schon für dieses Verfahren nicht dargetan, dass sie genü- gend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätte, damit sie künftig die Fristen in allen Fällen einhalten kann. Im Gegenteil musste die Anzeigerin feststellen, dass trotz der Einholung der Stellungnahme zu den angezeigten Vorfällen im Dezember 2021 und Januar 2022 erneut Fristen seitens der Disziplinarbeklagten verpasst worden waren. Inzwischen hat sich erstellt, dass auch der Entscheid AA 2022 19 nicht ge- reicht hat, um die Disziplinarbeklagte zu einem Umdenken bzw. zu einer besseren und funktionierenden Organisation ihrer Kanzlei zu bewegen. 27. Die Disziplinarbeklagte hat auch in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2023 keine Ausführungen dazu gemacht, wie das Fristenmanagement und der Postversand in ihrer Kanzlei organisiert sind. Allerdings führte sie diesbezüglich aus, dass sie die Frist bei Erhalt der prozessleitenden Verfügung habe eintragen lassen und davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Kostenvorschuss. Erst im letzten Mo- ment habe sie gesehen, dass sie aufgefordert worden sei, die Beschwerde zu ver- bessern. Diese Ausführungen sind unbehelflich und unglaubhaft: Dem Urteil vom 25. Januar 2023 der Anzeigerin (IV 200.2023.10) ist zu entnehmen, dass nach der Beschwer- deschrift vom 3. Januar 2023 am 6. Januar 2023 auch noch ein Gesuch um Ertei- lung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht worden war. Somit konnte es bei einer prozessleitenden Verfügung, die einige Tage später in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten einging, unmöglich um die Fristansetzung zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses gehen. Und wenn es tatsächlich um die Fristan- setzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gegangen wäre, wäre deren Rechtmässigkeit infolge des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen gewesen oder aber es hätte diese Verfügung umgehend dem Mandanten bzw. der Mandantin zugestellt werden müssen, damit dieser rechtzeitig den Vor- schuss hätte bezahlen können. Diese Frist nur einzutragen und untätig zu bleiben, wäre ohnehin sorgfaltspflichtwidrig gewesen. Das Problem ist jedoch auch noch ein anderes: Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Anwältin bzw. der Anwalt ihre bzw. seine Kanzlei nicht nur so zu organisieren, dass sie bzw. er jederzeit eine Kontrolle über die Fristen hat. Sie bzw. er muss auch eine Übersicht über die zu erledigenden Arbeiten haben. Dies bedingt zwin- gend, dass die Post bei Eingang nicht nur auf Fristen kontrolliert wird und diese dann eingetragen werden, sondern dass die Post auch tatsächlich gelesen, zur Kenntnis genommen wird und die daraus resultierenden Arbeiten geplant werden. Ansonsten werden Kostenvorschussverfügungen nicht an Klienten weitergeleitet bzw. nicht erstreckbare Fristen, welche Aufwand verursachen, werden nicht zur Kenntnis genommen, so dass der entsprechende Zeitaufwand nicht eingeplant wird, was zu verpassten Fristen führt. Hinzu kommt, dass die Disziplinarbeklagte weder im Verfahren AA 2022 19 Aus- führungen dazu machte, wie sie ihre Organisation umstellen möchte, um künftig verpasste Fristen zu vermeiden, noch hat sie nach Erlass des Entscheides irgend- etwas verändert und auch das aktuelle Verfahren hat kein Umdenken bewirken können, macht sie doch erneut keine Ausführungen über Veränderungen in Kon- 9 trolle, Organisation und Arbeitsweise bzw. hat gar auf eine ausführliche Stellung- nahme verzichtet. 28. Die Disziplinarbeklagte führt aus, dass sie häufig die letzte Hoffnung für ihre Man- danten sei und versteht ihre Arbeit offenbar als Hilfe für ihre Mandanten («Nur wer nicht hilft, dem passieren keine Fehler», pag. 31). Dabei ist die Arbeitsweise der Disziplinarbeklagten aber wiederholt keine Hilfe und die von ihren Mandanten in sie gesetzte Hoffnung wurde dadurch, dass die Disziplinarbeklagte aufgrund ihrer Ar- beitsweise wiederholt nicht in der Lage war, die Fristen zu wahren, massiv ent- täuscht. Es wäre der Klientschaft in jedem Fall mehr gedient, wenn die Disziplinar- beklagte weniger Fälle annehmen würde, damit sie diese unter Beachtung der Fris- ten korrekt abwickeln könnte. Auch wenn dies bedeutet, dass der eine oder andere Klient nicht durch die Disziplinarbeklagte vertreten werden kann. Allerdings bleibt es dieser Klientschaft jederzeit unbenommen, eine andere Anwältin mit der Man- datsführung zu betrauen. 29. Die Disziplinarbeklagte nimmt bewusst Mandate an, obwohl sie weiss, dass deren Bewältigung für sie zeitlich schwierig ist. Sie anerkennt zudem, dass ihre Motivati- on, möglichst vielen Rechtssuchenden zu helfen, immer wieder zu einer unsorgfäl- tigen Mandatserledigung führt. Sie nimmt dabei Fehler wie insbesondere das Ver- passen von Fristen bewusst in Kauf. Sie verletzt damit die Berufsregeln einer sorg- fältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA in schwerwiegender Weise. 30. Die Motivation der Disziplinarbeklagten, möglichst viele Rechtssuchende juristisch zu unterstützen, rechtfertigt keine Verletzung der sich aus Art. 12 lit. a BGFA erge- benden Berufspflichten. Es sind keine überzeugenden Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Disziplinarbeklagte entlasten könnten. Es lässt auch nichts darauf schliessen, dass die Disziplinarbeklagte entsprechende Vorsichtsmassnahmen und eine geeignete Organisationsstruktur in ihrer Kanzlei eingeführt hat, welche künfti- ge Fehlleistung beim Fristenmanagement verhindern könnten. Das mehrfache Ver- passen von Fristen ist als grobfahrlässig zu bezeichnen und lässt auf eine unsorg- fältige Geschäftsführung schliessen, was die Disziplinarbeklagte auch nicht abstrei- tet. Dies ist aber mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten gefährdet zudem auch das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt. Überdies verursacht es den Behörden und Gerichten ei- nen Zusatzaufwand, führt zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen und stört insofern den Gang der Rechtspflege. 31. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass seitens der Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem sie erneut als Rechtsvertre- terin in von ihr für Mandanten angehobenen Verwaltungsverfahren mehrfach ge- setzliche und richterliche Fristen verpasst hat. 10 IV. Sanktion 32. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. 33. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: Fell- mann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das beruf- liche Vorleben der Anwältin bzw. des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientie- ren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, die fehlbaren Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 34. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwen- dung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wieder- holten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhält- nissen der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.). 35. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bereits mit Entscheid der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. August 2022 (AA 2022 19) we- gen derselben Verstössen diszipliniert. Damals wurde ihr eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 auferlegt. Seither hat die Disziplinarbeklagte wiederum zahlreiche Fristen verpasst. Sie war aufgrund der Anzahl der von ihr betreuten Fälle erneut nicht in der Lage, diese alle gewissenhaft und sorgfältig zu erledigen, wie dies geboten ist. Sie ist sich nach wie vor über ihre an den Tag gelegte Unsorgfalt absolut im Klaren und nimmt diese so- gar bewusst in Kauf, um aus ihrer Sicht hilflose Rechtssuchende in ihren Sozialver- sicherungsverfahren zu unterstützen. Sie führte aus, dass angesichts des mehr- heitlich ehrenamtlichen Engagements im Zusammenhang mit den verpassten Fris- ten kein öffentliches Interesse gegeben sei (pag. 31). Dieser Ausführung muss ent- nommen werden, dass sie seit dem Entscheid vom 20. August 2022 nicht nur nichts verändert hat, sondern auch nicht bereit und einsichtig ist, dass sie in Zu- kunft etwas verändern muss. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt, dass 11 das Verwaltungsgericht des Kantons Bern während des vorliegend hängigen Ver- fahrens erneut mitteilen musste, dass eine Beschwerdefrist verpasst worden sei, was zu einem Nichteintreten geführt habe und dass Akten erst nach Androhung ei- ner Ordnungsbusse retourniert worden seien. Weder das im Jahr 2022 abge- schlossene Verfahren noch das hängige Verfahren konnten bei der Disziplinarbe- klagten damit die Einsicht wecken, dass sie etwas verändern muss. Entsprechend wiegt die wiederholte Berufspflichtverletzung durch das zahlreiche Verpassen von Fristen beim zweiten Mal schwerer als es noch im ersten Verfahren hat einge- schätzt werden können. Diese wiederholte und bewusste Inkaufnahme der Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln, wozu die Wahrung von Fristen bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt zählt, legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist. Nachdem eine Busse nicht ausgereicht hat, um der Disziplinarbeklagten klar zu machen, dass sie bei der Mandatsübernahme und ihrer Bürostruktur dringend der- artige Veränderungen vornehmen muss, damit es nicht wieder zu einer verpassten Frist kommen kann, scheint das erneute Aussprechen einer Busse als ungenü- gend. Würde der Disziplinarbeklagten erneut eine Busse auferlegt, würde sie das vorliegende Verfahren nicht ernster nehmen als das letzte, so dass aus spezialprä- ventiven Gründen eine Busse offensichtlich nicht ausreichen kann. Ebenfalls spricht die Tatsache, dass nicht einmal die Eröffnung eines zweiten Verfahrens wegen der gleichen Berufspflichtverletzungen ein Umdenken bewirken konnte dafür, dass das erneute Aussprechen einer Busse keine Wirkung zeigen würde. Dementsprechend erscheint es vorliegend geboten, ein befristetes Berufsausü- bungsverbot auszusprechen. 36. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist ein befristetes Berufsausübungsverbot auf maximal 2 Jahre beschränkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor- liegt und dass die Disziplinarbeklagte nicht mit direktem Vorsatz bzw. zum eigenen Vorteil handelte. Dies spricht grundsätzlich für ein eher leichtes Verschulden und mithin eine Entzugsdauer im unteren Bereich des zulässigen Rahmens. Zu beach- ten ist allerdings, dass die Unsorgfalt bzw. die Verstösse für die Klientschaft der Disziplinarbeklagten potentielle gravierende Folgen hatte, wurde doch verschie- dentlich auf Rechtsmittel infolge von Fristversäumnissen nicht eingetreten. Da nicht anzunehmen ist, dass die Disziplinarbeklagte aussichtlose Rechtmittel angestrengt hat, hatten die Sorgfaltspflichtverletzungen mithin mutmasslich auch einen Rechts- verlust zu Lasten von Mandanten zur Folge. Ins Gewicht fällt zudem, dass es zu zahlreichen gleichartigen Verstössen kam, was die Schwere der Berufspflichtver- letzung erhöht. Weiter zeigte sich die Disziplinarbeklagte bislang kaum einsichtig. Zudem ist – wie bereits dargelegt – von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus- zugehen, zeigt das Verhalten der Disziplinarbeklagten doch, dass sie Fristver- säumnisse offensichtlich in Kauf nimmt. Aus diesen Gründen ist die Dauer nicht im untersten Bereich des Zulässigen anzusetzen. Die bereits ausgesprochene Diszi- 12 plinarbusse fällt bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbotes kaum ins Ge- wicht, da diese bereits für die Bestimmung der Sanktionsart berücksichtigt wurde. 37. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend ein befristetes Berufsverbot von drei Monaten als angemessen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – einzig von bewusst (grob-)fahrlässigem Handeln auszugehen wäre. 38. Das befristete Berufsausübungsverbot tritt mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist gegen vorliegenden Entscheid in Kraft. Eine allfällige Verwaltungsgerichts- beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls tritt das Berufsausü- bungsverbot – vorbehältlich anderweitiger gerichtlicher Anordnungen – 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides des Verwaltungsge- richts in Kraft. V. Hinweis im Anwaltsregister 39. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Zudem ist der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. VI. Kosten 40. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Par- teientschädigung. 13 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in An- wendung von Art. 17 Abs. 2 BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten ausgesprochen. Das Berufsausübungsverbot tritt nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrens- abschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft. 2. Der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. 3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500.00 werden der Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 10. Januar 2024 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html 14 Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 17.05.2024 abge- wiesen (VGE 100.2024.54). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2024 abgewiesen (2C_321/2024). 15