2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 7. September 2023 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber