Als amtliche Anwältin ist die Tätigkeit persönlich vorzunehmen, eine allfällige Vertretung hat im Einklang mit den massgebenden Vorschriften durch eine andere Rechtsanwältin / einen anderen Rechtsanwalt oder eine Praktikantin bzw. einen Praktikanten zu erfolgen. Die Entsendung einer anderen Person ist unsorgfältig, da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine gehörige Vertretung fehlt. Daran vermag weder eine Bevollmächtigung noch eine Zustimmung des Klienten oder im Ergebnis fehlender Schaden etwas zu ändern.