Einerseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Parteivertretung einer Praktikantin in erster Linie bei einer Pflichtverletzung durch die Praktikantin selbst entzogen würde und andererseits, dass nur einer Praktikantin diese Berechtigung entzogen werden könnte, wenn sie überhaupt die Berechtigung zur Parteivertretung besitzen würde, also die Qualifikation nach Art. 7 BGFA erfüllen würde. Da dies vorliegend bei der Mitarbeiterin der Disziplinarbeklagten nicht der Fall ist, darf sie keinesfalls eine Parteivertretung übernehmen, ohne dass ihr nach Art. 8 Abs. 5 KAG diese Berechtigung zu entziehen ist oder entzogen werden könnte.