nehmen dürfen, selbst wenn dies bedeutet hätte, dass sie das Mandat schliesslich nicht erhalten hätte. Die Disziplinarbeklagte hätte, nachdem sie das Mandat übernommen hatte und keine zu ihrer Vertretung zulässige Person vorhanden war, persönlich an der Einvernahme ihres Klienten teilnehmen müssen und hat durch ihr Unterlassen die Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA verletzt. 25. Die Disziplinarbeklagte ist der Meinung, dass für den Fall einer Pflichtverletzung ihrerseits ihrer Mitarbeiterin in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 KAG die Berechtigung