Bereits im Schreiben der Anzeigerin vom 6. Januar 2023, als sie gefragt wurde, ob sie das Mandat übernehmen wolle, wurde auf den Termin vom 1. Februar 2023 hingewiesen, mithin entspricht es nicht den Tatsachen, dass sie erst nach oder gleichzeitig mit Einsetzung als amtliche Verteidigerin über den Termin informiert wurde. Sie wusste im Zeitpunkt der Übernahme des amtlichen Mandats vom Termin und hätte damit in diesem Zeitpunkt, als ihr klar war, dass sie selber nicht am Termin würde teilnehmen können und auch keine zu ihrer Vertretung berechtigte Person einsetzen könnte, das Mandat nur unter dem Vorbehalt der Verschiebung des Termins an-