24. Aus dem Gesagten folgt, dass die Disziplinarbeklagte eine Berufsregelverletzung begangen hat, indem sie eine nicht bevollmächtigungsfähige Person eingesetzt hat, eine Handlung vorzunehmen, zu der sie persönlich verpflichtet gewesen wäre. Irrelevant ist, dass der Termin nicht mit ihr abgesprochen war. Der Termin war ihr jedoch im Zeitpunkt der Übernahme des Mandates bekannt: