23. Das sinngemäss herbeizuziehende Auftragsrecht sieht explizit eine persönliche Erfüllungspflicht vor. Diese kann nur in den vorgesehenen Fällen umgangen werden, indem eine zulässige Delegation oder Substitution vorgenommen wird. Dafür muss die vertretende Person ausreichend qualifiziert sein und über den notwendigen Befähigungsausweis verfügen. Indem die Disziplinarbeklagte die ihr übertragene berufliche Tätigkeit durch eine andere Person erledigen liess, die weder ausreichend qualifiziert ist noch über den notwendigen Befähigungsausweis verfügt, hat sie die Pflicht zur persönlichen Erfüllung des Auftrags verletzt.