22. Schliesslich macht die Disziplinarbeklagte geltend, dass ihr Klient mit dem gewählten Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dies spielt keine Rolle, nachdem feststeht, dass die Mitarbeiterin in keinem Fall mit der Vertretung betraut werden konnte, weil ihr die nötige Qualifikation dazu fehlt. Ebenso wenig wie eine allfällige Zustimmung der Verfahrensleitung den Mangel der Ausbildung der Mitarbeiterin zu heilen vermag, kann dieser Mangel durch die Zustimmung des Klienten behoben werden.