7 Dadurch, dass die Mitarbeiterin der Disziplinarbeklagten die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 BGFA nicht erfüllt, kann sie keine Praktikantin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KAG sein, so dass eine Vertretung durch eine solche Mitarbeiterin zum Vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen auch durch die Verfahrensleitung, selbst wenn diese von der Qualität gewusst hätte, nicht genehmigt werden könnte.