Gemäss Art. 8 Abs. 1 KAG dürfen Praktikantinnen und Praktikanten, denen die Anwälte und Anwältinnen die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigt werden, wobei dieses Recht für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach Abs. 2 eingeschränkt wird.