Gemäss Art. 7 Abs. 3 BGFA genügt für die Zulassung zum Praktikum der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor, woraus sich zwingend ergibt, dass Personen, die weder über einen Bachelor- noch einen Masterabschluss eines juristischen Studiums verfügen, nicht Praktikanten im Rahmen der Anwaltsausbildung sein können. Damit fehlt es der Mitarbeiterin der Disziplinarbeklagten unabhängig der ihr durch die Disziplinarbeklagten vermittelten «Ausbildung» am nötigen Studienabschluss. Sie kann damit nicht Rechts- oder Anwaltspraktikantin sein.