21. Die Disziplinarbeklagte macht einerseits geltend, dass sie ihrer Mitarbeiterin die Ausbildung vermittle, welche jeder Rechtspraktikant benötige, um anschliessend erfolgreich die Anwaltsprüfung zu bestehen. Dabei verkennt sie, dass es nicht darauf ankommt, welche Ausbildung sie ihrer Kanzleimitarbeiterin vermittelt, sondern ob ihre Mitarbeiterin die nötigen Qualifikationen besitzt, um als Praktikantin eingesetzt werden zu können. Gemäss Art.