19. Unbestrittenerweise hat sich die Disziplinarbeklagte anlässlich der Einvernahme ihres eigenen Klienten durch eine Kanzleimitarbeiterin, welche sich im Psychologiestudium befindet und nicht Recht studiert, vertreten lassen, damit diese die notwendige Verteidigung des Klienten sicherstellt. 20. Somit ist zu prüfen, ob die Disziplinarbeklagte die Berufspflicht von Art. 12 lit. g BGFA verletzt hat, indem sie sich durch eine nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiterin an der Einvernahme hat vertreten lassen.