18. Regeln zur Substitution durch Praktikantinnen und Praktikanten, denen Anwältinnen und Anwälte die praktische Ausbildung, welche für die Anwaltsprüfung verlangt ist, vermitteln, finden sich in Art. 8 KAG. So ist eine Substitution zwar grundsätzlich zulässig, bei amtlich bestellen Anwältinnen und Anwälte bedarf sie jedoch der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG).