16. Nicht unter dieses grundsätzliche Verbot zur Substitution bzw. Delegation des Auftrages fällt der Beizug von gewöhnlichen, unter Anleitung und Aufsicht des Beauftragten arbeitenden Hilfspersonen, ausser wenn die Tätigkeit des Beauftragten die Ausführung besonders prägt (OSER/WEBER, a.a.O., Art. 398 OR N 3). 17. Die Substitution ist jedoch auch für Teile des Auftrages ohnehin nur dann zulässig, wenn der Substitut ausreichend qualifiziert ist und über den notwendigen Befähigungsausweis verfügt (OSER/WEBER, a.a.O., Art. 398 OR N 5).