12 N 145). Zur Ermittlung der konkreten Pflicht eines amtlich eingesetzten Anwalts sind nach dem Gesagten die Regeln des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR sinngemäss anwendbar. 14. Unter dem Randtitel «Haftung für getreue Ausführung» regelt Art. 398 OR die Pflichten des Beauftragten. Art. 398 Abs. 3 OR befasst sich – ausserhalb des Haftungsbereichs – mit der persönlichen Auftragsausführung und der zulässigen Substitution. Abs. 1 und 2 von Art. 398 OR regeln die vom Beauftragten zu beachtende Sorgfalt sowie die Rechtsfolgen bei deren Verletzung (Haftung). Zudem spricht Abs. 2 die Treuepflicht («getreue Auftragsführung») an.