des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) zu qualifizieren. Somit kann auch der unentgeltlich bzw. notwendig und amtlich verteidigte Klient seinem Anwalt Weisungen erteilen und ihn grundsätzlich für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar machen. Besondere Regeln gelten nur für die Begründung und Beendigung der amtlichen bzw. notwendigen Vertretung und die Honorierung des amtlichen Rechtsbeistandes (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 145).