12. Aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis einzugehen. Ungeachtet der besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem amtlichen Rechtsvertreter und dem Staat untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen bzw. amtlich vertretenen Beschuldigten dem Privatrecht; es ist als einfacher Auftrag i.S. von Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR;