11. Die schweizerischen Zivilprozess- und Strafprozessordnungen regeln die Voraussetzungen für die Ernennung eines amtlichen Verteidigers oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Das kantonale Recht bestimmt nur noch die Entschädigung der in dieser Funktion tätigen Anwältinnen und Anwälte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 143 ff.).