9. Die Disziplinarbeklagte wünscht, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Polizei betreffend kurzfristiger Terminbekanntgabe beurteilt wird. Die Anwaltsaufsichtsbehörde, deren Aufgaben in Art. 12 KAG geregelt ist, ist zuständig für die Disziplinaraufsicht über Anwälte, nicht über die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Damit müsste die Disziplinarbeklagte, wenn sie der Meinung ist, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei habe falsch gehandelt, sich an die zuständige Behörde wenden. 5 II Berufsregeln nach Art. 12 lit. g BGFA