Auch eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA sei nicht gegeben, weil sie auf Wunsch des Klienten nicht nur die amtliche Verteidigung übernommen, sondern sogar darum ersucht habe, so dass sie die Übernahme der amtlichen Verteidigung damit nicht verweigert hätte. Es sei ihr aber objektiv unmöglich gewesen, an der Einvernahme beizuwohnen, so dass dies keine Weigerung sei. Sowohl die Praktikantin als auch der Klient könnten dies im Übrigen bestätigen.