Es sei seither in diesem Verfahren nichts mehr unternommen worden, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht mit ihr ein Termin vereinbart worden sei und sie habe nur die Möglichkeit gehabt, ihren Klienten alleine an der Einvernahme teilnehmen zu lassen oder die bekannte Praktikantin mitzuschicken, wobei sich ihr Klient für die zweite Variante entschieden habe. Mit einem Verbot der Parteivertretung nach Art. 8 Abs. 5 KAG für ihre Mitarbeiterin sei sie einverstanden, sehe jedoch keine Verletzung von Art. 12 lit.