Es habe keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, ihr Klient sei schon mehrfach befragt gewesen, es habe sich nur noch um die Schlusseinvernahme gehandelt und damit hätte auch noch mehrere Monate zugewartet werden können. Es sei seither in diesem Verfahren nichts mehr unternommen worden, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht mit ihr ein Termin vereinbart worden sei und sie habe nur die Möglichkeit gehabt, ihren Klienten alleine an der Einvernahme teilnehmen zu lassen oder die bekannte Praktikantin mitzuschicken, wobei sich ihr Klient für die zweite Variante entschieden habe.