4 tin ihre fehlenden Voraussetzungen offengelegt habe, spätestens zu Beginn der Einvernahme die Verfahrensleitung über die Ausbildung der Praktikantin informiert gewesen sei, diese den Saal nicht habe verlassen müssen und sie also die Zustimmung der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 KAG besessen habe. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, ihr Klient sei schon mehrfach befragt gewesen, es habe sich nur noch um die Schlusseinvernahme gehandelt und damit hätte auch noch mehrere Monate zugewartet werden können.