Es sei nicht vorgeschrieben, dass die Praktikantin einen Mastertitel in Rechtswissenschaften habe und die Arbeit in ihrer Kanzlei beinhalte für die Praktikantin alle Tätigkeiten, die jeder Praktikant benötigen würde, um die Anwaltsprüfung mit Erfolg absolvieren zu können. Sollte diese Praktikantin künftig ihre Studienrichtung ändern, dürfte sie ihr die Tätigkeit in ihrer Kanzlei als Praktikum attestieren. Bezüglich Art. 8 Abs. 2 KAG führt sie aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Verfahrensleitung ausnahmsweise mit dem Einsatz einer Praktikantin, die sich nicht in der Ausbildung zur Anwältin befunden habe, einverstanden gewesen sei.