6. In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 verweist die Disziplinarbeklagte bezüglich Sachverhalt auf ihre bereits eingereichte Stellungnahme und führt ergänzend aus, nach Art. 8 Abs. 1 KAG dürfe sie jede Praktikantin einsetzen, der sie die für die Anwaltsprüfung notwendige Ausbildung vermittle (pag. 83 ff.). Es sei nicht vorgeschrieben, dass die Praktikantin einen Mastertitel in Rechtswissenschaften habe und die Arbeit in ihrer Kanzlei beinhalte für die Praktikantin alle Tätigkeiten, die jeder Praktikant benötigen würde, um die Anwaltsprüfung mit Erfolg absolvieren zu können.