Abschliessend hält sie fest, dass sie kein Verschulden sehe, welches Disziplinarmassnahmen verhältnismässig erscheinen lassen würde, weil ihrem Mandanten keine Nachteile erwachsen seien, die Staatsanwaltschaft von Beginn an informiert und einverstanden gewesen sei und weil auch ein Abbruch der Einvernahme möglich gewesen wäre. Schliesslich wünscht sie, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft beurteilt wird.