3 die notwendige Ausbildung verfüge, aber den Fall gut kenne, teilnehmen könnte. Sie macht geltend, dass sie am Telefongespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt explizit darauf hingewiesen habe, dass die Mitarbeiterin nicht über die Voraussetzungen nach KAG verfüge, wobei sich dieser damit einverstanden erklärt habe. Dies sei der einzige Grund, weshalb sie explizit verlangt habe, mit dem zuständigen Staatsanwalt persönlich zu sprechen – hätte es sich um eine regelkonforme Praktikantin gehandelt, hätte sie dies dem Sekretariat dagegen bloss mitgeteilt.