4. Die Disziplinarbeklagte reichte mit Eingabe vom 18. April 2023 (pag. 67 ff.) innert der ihr antragsgemäss erstreckten Frist eine Stellungnahme ein und beantragte, es sei von Disziplinarmassnahmen abzusehen. Sie führt aus, dass es unbestritten sei, dass sie eine Praktikantin eingesetzt habe, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 KAG nicht erfülle, macht aber geltend, dass dies nach vorgängiger Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt als Verfahrensleiter geschehen sei.