49). Sie teilte mit, dass sie nach dem Telefonat mit der Anzeigerin davon ausgegangen sei, dass die Vertretung durch ihre Assistentin, welche die Voraussetzungen nach Art. 2 und 8 KAG nicht erfülle, ausnahmsweise akzeptiert worden sei, damit die Einvernahmen nicht verschoben werden müssten und sie entschuldigte sich für das Missverständnis (pag. 51). 2. Am 15. März 2023 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, das KAG jedoch die Möglichkeit einräume, die Anzeigerin über die Art der Erledigung zu informieren, was nach Abschluss des Verfahrens getan werde (pag. 57).