Nachdem die Anzeigerin festgestellt hatte, dass die Substitutin der Disziplinarbeklagten allenfalls die Voraussetzungen für Praktikantinnen nicht erfüllen könnte und diesfalls die notwendige Verteidigung der Klientin der Disziplinarbeklagten nicht sichergestellt war, wurde die Disziplinarbeklagte aufgefordert, Stellung zu nehmen (pag. 49).