Am gleichen Tag wurde schliesslich der Anwaltswechsel bewilligt und die amtliche Verteidigung wurde auf die Disziplinarbeklagte übertragen (pag. 27). Dem Protokoll der Einvernahme vom 1. Februar 2023 des Klienten der Disziplinarbeklagten ist zu entnehmen, dass diese schliesslich nicht selber an der Befragung teilgenommen hat, sondern Frau BSc Psychologie und Erziehungswissenschaften B.________ an ihrer Stelle mit Substitutionsvollmacht teilgenommen hat (pag. 29), wobei in der Substitutionsvollmacht weder auf die Ausbildung noch auf die Funktion in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten hingewiesen wurde (pag. 47).