Im Rahmen einer Einvernahme des eigenen Klienten habe Rechtsanwältin B. eine Person substituiert, welche weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung berechtigt sei, die Person habe auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 2 und 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2005 (KAG; BSG 168.11) erfüllt. Es werde bezüglich der Teilnahme dieser «Vertreterin» auch kein Raum für ein Missverständnis gesehen, wie es von Rechtsanwältin B. geltend gemacht worden sei.