Zum Sachverhalt wird konkretisiert, dass gegen einen Beschuldigten ein Verfahren geführt werde, in dem Rechtsanwältin B. diesen Beschuldigten als amtliche und notwendige Verteidigerin vertrete. Im Rahmen einer Einvernahme des eigenen Klienten habe Rechtsanwältin B. eine Person substituiert, welche weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung berechtigt sei, die Person habe auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 2 und 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2005 (KAG; BSG 168.11) erfüllt.