1. Mit Schreiben vom 7. März 2023 machte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zum Sachverhalt wird konkretisiert, dass gegen einen Beschuldigten ein Verfahren geführt werde, in dem Rechtsanwältin B. diesen Beschuldigten als amtliche und notwendige Verteidigerin vertrete.