Anzeige vom 7. März 2023 Regeste: Verletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) Die Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich einer Schlusseinvernahme der beschuldigten Person in einem Strafverfahren, in dem sie als amtliche und notwendige Verteidigerin der beschuldigten Person eingesetzt worden ist, durch ihre juristisch nicht ausgebildete Mitarbeiterin vertreten lassen. Dadurch hat sie sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie auch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Erwägungen: I Prozessgeschichte / Sachverhalt / rechtliche Grundlagen