{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2023-80_2023-09-07.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2023_80_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f69a58b17c51ba4109f19cb730ce3edddbe5b896e0c9de020ec862fe560ff4adc4ad9f47965e3a274200dd82c95a2217a?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f69a58b17c51ba4109f19cb730ce3edddbe5b896e0c9de020ec862fe560ff4adc4ad9f47965e3a274200dd82c95a2217a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2023_80", "Checksum": "9c20daace04b15711bb19afd4725a08c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2023 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 07.09.2023 AA 2023 80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 07.09.2023 AA 2023 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 07.09.2023 AA 2023 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:00", "Checksum": "81c9ba985a39c479b72e9aeff9bb779c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 07.09.2023 AA 2023 80\nRegeste:\nVerletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 23 80\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023\n\nBesetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nRechtsanwalt Schnidrig, Oberrichterin Friederich Hörr,\nJugendgerichtspräsidentin D’Angelo,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-\nSeeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 7. März 2023\n\nRegeste:\nVerletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA)\nDie Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich einer Schlusseinvernahme der beschuldigten\nPerson in einem Strafverfahren, in dem sie als amtliche und notwendige Verteidigerin der\nbeschuldigten Person eingesetzt worden ist, durch ihre juristisch nicht ausgebildete Mitarbeiterin vertreten lassen. Dadurch hat sie sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie\nauch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\nErwägungen:\n\nI Prozessgeschichte / Sachverhalt / rechtliche Grundlagen\n\n1. Mit Schreiben vom 7. März 2023 machte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,\nRegion Berner Jura-Seeland, eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte\n(BGFA; SR 935.61). Zum Sachverhalt wird konkretisiert, dass gegen einen Beschuldigten ein Verfahren geführt werde, in dem Rechtsanwältin B. diesen Beschuldigten als amtliche und notwendige Verteidigerin vertrete. Im Rahmen einer\nEinvernahme des eigenen Klienten habe Rechtsanwältin B. eine Person substituiert, welche weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Anwaltsgesetz\nzur Parteivertretung berechtigt sei, die Person habe auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 2 und 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2005 (KAG;\nBSG 168.11) erfüllt. Es werde bezüglich der Teilnahme dieser «Vertreterin» auch\nkein Raum für ein Missverständnis gesehen, wie es von Rechtsanwältin B. geltend\ngemacht worden sei.\n\nEs wurde angeboten, der Anwaltsaufsichtskommission Aktenstücke zur Verfügung\nzu stellen und es wurde darum ersucht, über die Art der Erledigung informiert zu\nwerden.\n\nMit Schreiben vom 9. März 2023 wurde die Anzeigerin darum ersucht, den Namen\nvon Rechtsanwältin B. bekannt zu geben und die relevanten Aktenstücke, soweit\nsie einen überblickbaren Umfang haben, einzureichen.\n\nAm 10. März 2023 teilte die Anzeigerin mit, dass es sich bei Rechtsanwältin B. um\nRechtsanwältin A.________ (Disziplinarbeklagte) handle, und sie reichte diverse\nUnterlagen ein.\n\nIm fraglichen Verfahren gegen den Klienten der Disziplinarbeklagten wurde dieser\n(als Beschuldigter) sowie weitere Personen bereits mit Vorladung vom 13. Dezember 2022 für eine Befragung vom 1. Februar 2023 vorgeladen (pag. 11). Gestützt\nauf diese Vorladung ersuchte der Beschuldigte um Wechsel des amtlichen Anwalts\nund wünschte ausdrücklich eine Vertretung durch die Disziplinarbeklagte, wobei er\nzu erkennen gab, dass es ihm nicht gut gehe und er Schwierigkeiten habe, über\ndas Ereignis zu sprechen (pag. 13). Die Anzeigerin leitete dieses Schreiben am\n6. Januar 2023 an die Disziplinarbeklagte weiter, bat um Stellungnahme, machte\nauf die Einvernahmetermine vom 1. Februar 2023 aufmerksam und teilte unmissverständlich mit, dass die Befragungen vom 1. Februar 2023 keinesfalls verschoben werden würden (pag. 17). Die Disziplinarbeklagte führte in ihrem Schreiben\nvom 19. Januar 2023 aus, dass sie bereit sei, das Mandat zu übernehmen und bat\num Information über die Einvernahmetermine, die ihr noch nicht bekannt seien\n(pag. 19f.).\n\nGemäss Telefonnotiz des zuständigen Staatsanwaltes wurde die Disziplinarbeklagte am 24. Januar 2023 persönlich über die Einvernahmetermine informiert, wobei\ndiese ausführte, dass sie am Morgen des 1. Februar 2023 nicht verfügbar sei, ihre\n\n2\nPraktikantin sich aber den ganzen Tag freihalten werde. Im gleichen Telefongespräch wurde der Disziplinarbeklagten die Zustimmung zur Substitution einer Praktikantin erteilt (pag. 21).\n\nAm gleichen Tag wurde schliesslich der Anwaltswechsel bewilligt und die amtliche\nVerteidigung wurde auf die Disziplinarbeklagte übertragen (pag. 27).\n\n"}