2. Der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. Ist der Disziplinarbeklagte während der Dauer des Berufsausübungsverbots nicht im Anwaltsregister eingetragen, wird das Verbot entsprechend im Dossier vorgemerkt. 3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 5. Parteiersatz und/oder Parteientschädigung werden nicht gesprochen.