1. Der Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von drei Monaten bestraft. Das Berufsausübungsverbot tritt nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft.