25. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt, hat der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: