24. Letztlich stellt sich die Frage, ob nach Art. 17 Abs. 2 BGFA kumulativ eine Busse zu verhängen ist. In Würdigung des Umstandes, dass der Disziplinarbeklagte zufolge der Löschung im Anwaltsregister frühestens nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist, mithin anfangs 2025, wieder ein Eintragungsgesuch mit Aussicht auf Erfolg stellen kann und bis dahin von der dem BGFA unterstehenden Anwaltstätigkeit ausgeschlossen ist, erscheint die zusätzliche Busse i.S. einer spezialpräventiven Sanktion als nicht mehr notwendig (POLEDNA in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 43). D. Kosten