Einerseits ist durch die Notifikation der Sanktion sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone informiert sind und entsprechend ausserkantonal keine Tätigkeit im Monopolbereich bzw. kein Registereintrag erfolgen kann. Andererseits ist die Sanktion im Dossier des Disziplinarbeklagten vorzumerken und im Falle eines Wiedereintrags im Anwaltsregister bei allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.