8 rufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig: Einerseits ist durch die Notifikation der Sanktion sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone informiert sind und entsprechend ausserkantonal keine Tätigkeit im Monopolbereich bzw. kein Registereintrag erfolgen kann.