Dies hindert allerdings nicht daran, die grundsätzliche Schwere der Widerhandlung bei der Fällung der Disziplinarsanktion zu würdigen. Angesichts dieser Schwere mit strafrechtlicher Ahndung steht aus dem Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen das befristete Ausübungsverbot im Vordergrund. Innerhalb des Rahmens bis zwei Jahre ist auch angesichts der genannten Umstände und des bisherigen Wohlverhaltens des Disziplinarbeklagten in disziplinarrechtlicher Hinsicht von einem Fall im unteren Bereich auszugehen. Die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten erscheint daher sachgerecht.