Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass im Rahmen denkbarer strafbarer Handlungen unter dem Titel der Urkundenfälschung ein aus strafrechtlicher Sicht eher leichter Fall vorliegt. Nicht zu zweifeln ist auch an der Einsicht des Disziplinarbeklagten, wobei auf seine Eingabe vom 31. Januar 2024 verwiesen sei, wonach er auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten aus dem Vorfall Konsequenzen gezogen habe. Dies hindert allerdings nicht daran, die grundsätzliche Schwere der Widerhandlung bei der Fällung der Disziplinarsanktion zu würdigen.