9.), dass die administrative Löschung im Anwaltsregister zufolge Bestehens eines Strafregistereintrages das Ausfällen einer Disziplinarmassnahme nicht hindert. Nachdem der Disziplinarbeklagte diese Löschung nicht angefochten hat, ist diesem Umstand in Bezug auf das Teilziel der Disziplinierung, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen, zu seinen Gunsten mitzuberücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass im Rahmen denkbarer strafbarer Handlungen unter dem Titel der Urkundenfälschung ein aus strafrechtlicher Sicht eher leichter Fall vorliegt.