22. Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Die Verletzung dieses Gebotes ist geeignet, das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Vorne wurde erkannt (Erw. 9.), dass die administrative Löschung im Anwaltsregister zufolge Bestehens eines Strafregistereintrages das Ausfällen einer Disziplinarmassnahme nicht hindert.